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Ratgeber · Recht

Pflichtangaben auf der Firmenwebsite: die Checkliste für 2026

Kurz gesagt: Jede Firmenwebsite in Deutschland braucht ein Impressum nach § 5 DDG und eine Datenschutzerklärung nach der DSGVO. Nutzt sie Statistik- oder Werbe-Cookies, braucht sie vorher eine Einwilligung nach § 25 TDDDG. Je nach Betrieb kommen Hinweise zur Streitbeilegung, korrekte Preisangaben und für Onlineshops die Barrierefreiheit nach dem BFSG dazu.
Unterlagen am Laptop prüfen und unterschreiben

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand Oktober 2026 für Websites in Deutschland wieder.

Impressum nach § 5 DDG

Seit Mai 2024 steht die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), vorher war es das Telemediengesetz. Wer im Impressum noch „§ 5 TMG“ stehen hat, sollte das aktualisieren. Inhaltlich hat sich wenig geändert. Ins Impressum gehören:

  • Name und Anschrift, bei Firmen die vollständige Firmierung mit Rechtsform
  • bei Gesellschaften die vertretungsberechtigten Personen, zum Beispiel die Geschäftsführung
  • eine E-Mail-Adresse und eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit, meist die Telefonnummer
  • Registergericht und Registernummer, wenn du im Handelsregister stehst
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn du eine hast
  • bei reglementierten Berufen wie Ärzten, Anwälten oder Steuerberatern zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen, bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die Aufsichtsbehörde

Veröffentlichst du journalistisch-redaktionelle Inhalte, zum Beispiel einen Blog mit Fachartikeln, nennst du nach § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich eine verantwortliche Person mit Anschrift. Das Impressum muss von jeder Seite aus mit einem Klick erreichbar sein, üblich ist ein Link in der Fußzeile.

Datenschutzerklärung nach DSGVO

Jede Website verarbeitet personenbezogene Daten, schon durch Server-Logfiles mit IP-Adressen. Deshalb brauchst du eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO. Sie erklärt, wer verantwortlich ist, welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden und welche Rechte Besucher haben.

Wichtig: Die Datenschutzerklärung muss zu deiner Website passen. Kontaktformular, Google Maps, eingebettete Videos, Buchungssysteme und Statistik-Tools gehören alle hinein. Eine kopierte Vorlage, die das nicht abbildet, ist ein Risiko.

Cookie-Banner nach § 25 TDDDG

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG, früher TTDSG) regelt, wann du für Cookies und ähnliche Techniken eine Einwilligung brauchst. Unbedingt erforderliche Cookies, zum Beispiel für einen Warenkorb, brauchen keine. Für Statistik, Werbung oder eingebettete Inhalte von Drittanbietern brauchst du sie vorher.

Ein gutes Cookie-Banner lädt nichts, bevor zugestimmt wurde, bietet „Ablehnen“ genauso deutlich an wie „Zustimmen“ und lässt die Entscheidung jederzeit ändern. Nutzt deine Website gar keine einwilligungspflichtigen Dienste, brauchst du auch kein Banner.

Hinweise zur Streitbeilegung

Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde am 20. Juli 2025 eingestellt. Der früher vorgeschriebene Link darauf sollte aus Impressum und AGB verschwinden.

Bestehen bleibt die Pflicht aus § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Unternehmen mit einer Website oder AGB, die am Ende des Vorjahres mehr als 10 Personen beschäftigt haben, müssen angeben, ob sie an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.

Preisangaben

Nennst du Verbrauchern Preise, gilt die Preisangabenverordnung: Es müssen Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer sein. Richtet sich deine Website nur an Geschäftskunden, darfst du Nettopreise angeben, solltest das aber deutlich kennzeichnen.

Barrierefreiheit nach dem BFSG

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es betrifft vor allem den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, also Onlineshops und Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen können. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen, wenn sie weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben.

Reine Informationswebsites ohne Vertragsabschluss fallen in der Regel nicht darunter. Trotzdem lohnt sich eine gut lesbare und bedienbare Website immer: Sie hilft älteren Menschen, Menschen mit Einschränkungen und am Ende auch deinem Ranking.

Websites in der Schweiz

Für Schweizer Betriebe gelten eigene Regeln: Datenschutz nach dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG), seit dem 1. September 2023 in Kraft, und für den Onlinehandel eine Impressumspflicht aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Richtet sich die Website auch an Kunden in der EU, kann zusätzlich die DSGVO greifen.

Checkliste für deine Website

  • Impressum nach § 5 DDG, von jeder Seite aus erreichbar, ohne veralteten Verweis auf das TMG
  • Datenschutzerklärung, die alle eingesetzten Dienste beschreibt
  • Cookie-Banner nur, wenn nötig, mit gleichwertigem „Ablehnen“
  • Kein Link mehr zur OS-Plattform, dafür bei mehr als 10 Beschäftigten der Hinweis nach § 36 VSBG
  • Preise für Verbraucher inklusive Mehrwertsteuer
  • Für Onlineshops: Barrierefreiheit nach BFSG prüfen
  • Formulare mit Hinweis auf die Datenverarbeitung und nur den nötigen Pflichtfeldern
Bei uns inklusive: Jede Website von uns kommt mit SSL und DSGVO-Einrichtung. Wir richten Impressum, Datenschutzerklärung und, falls nötig, ein schlankes Cookie-Banner ein. Für die Prüfung im Einzelfall empfehlen wir einen Anwalt oder einen spezialisierten Dienst.

Häufige Fragen

Fragen zu Pflichtangaben.

Braucht jede Firmenwebsite ein Impressum?

Ja. Wer geschäftsmäßig eine Website betreibt, muss nach § 5 DDG ein Impressum angeben. Das gilt auch für Selbstständige, kleine Betriebe und Websites ohne Shop. Es muss von jeder Seite aus leicht erreichbar sein.

Muss der Link zur OS-Plattform noch ins Impressum?

Nein. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde am 20. Juli 2025 eingestellt. Der Link sollte entfernt werden. Der Hinweis nach § 36 VSBG zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren bleibt für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten Pflicht.

Brauche ich ein Cookie-Banner?

Nur wenn deine Website Cookies oder ähnliche Techniken nutzt, die nicht unbedingt erforderlich sind, zum Beispiel für Statistik oder Werbung. Dann brauchst du vorher die Einwilligung der Besucher nach § 25 TDDDG. Ablehnen muss dabei genauso einfach sein wie Zustimmen.

Muss meine Website barrierefrei sein?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 vor allem für Onlineshops und bestimmte digitale Dienstleistungen für Verbraucher. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Reine Informationswebsites sind in der Regel nicht betroffen. Gut lesbar und bedienbar sollte jede Website trotzdem sein.

Ist dieser Artikel eine Rechtsberatung?

Nein. Er gibt einen Überblick über die wichtigsten Pflichten für Websites in Deutschland, Stand Oktober 2026. Im Einzelfall, besonders bei reglementierten Berufen oder Onlineshops, lass deine Rechtstexte von einem Anwalt oder einem spezialisierten Dienst prüfen.

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